Vermutlich haben Sie es Anfang Juni bereits gelesen: Das Bundesverwaltungsgericht hat auf höchster Eben bestärkt, dass Anwohnende ein Recht darauf haben, dass der Gehweg auf ihrer Straßenseite nicht zugeparkt wird.
Obwohl die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Parken auf Gehwegen ohnehin verbietet, bedurfte es dieser gerichtlichen Klärung, weil die Behörden in Bremen den Aufforderungen, etwas gegen Gehwegparker zu unternehmen, nicht nachkommen wollte (Verwaltungen werden immer überheblicher).
Das Rechtsbewusstsein ist offenbar nicht nur bei den Autofahrenden schlecht ausgeprägt, sondern auch in den Verwaltungen. Das ist viel schockierender, als man auf den ersten Blick meinen könnte. Denn eine Verwaltung – die „vollziehende Gewalt“ – ist aus der Grundidee der Demokratie und ihrem Legalitätsprinzip verpflichtet, sich an Recht und Gesetz zu halten; das geht aus Artikel 20 (3) des Grundgesetzes hervor.
Tut sie das nicht, ist bereits einiges im Argen; richtig schlimm ist, wenn sie bezüglich ihres Rechtsverständnisses auch noch uneinsichtig ist und glaubt, gegenüber den Bürgern vor Gericht Recht für ihr unrechtes Handeln – oder nicht Nichthandeln – zu bekommen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Was bereits vor dem Urteil klar war, ist nun geradezu eine Erinnerung an die Bürgerpflicht, als Teil der Gesellschaft und des Staates auf dieses Prinzip abzuheben und gegen Falschparkende aktiv vorzugehen. So sorgen alle – Verwaltung und Bürger – für die Einhaltung des Rechts und gleichzeitig für den Sinn der Gesetze, nämlich die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Das Gericht hat allerdings eine wichtige Präzisierung gemacht: das Recht auf einen freien Gehweg bzw. ein Handeln der Behörde bezieht sich im Wesentlichen auf den Gehwegsabschnitt an dem Anwohner eben wohnen. Vielleicht klingt es kleinkrämerisch, verhindert dafür den Einsatz außerhalb des eigenen Erlebnisbereichs und damit ein Engagement im Umkreis wie einem ganzen Kiez. Diese Einschränkung kann man finden wie man will, aber Rechtssicherheit ist wertvoll.
Mindestens genauso wichtig wie die Fallentscheidung, dass Verwaltungen ins Handeln kommen müssen, ist die Botschaft an die Behörden, sich etwas bewusster darüber zu werden, dass alle Gewalt vom Volke ausgeht – nicht vom Staat, geschweige denn aus einer Amtsstube.
Zur Pressemitteilung Nr. 28/2024 zum Urteil: https://www.bverwg.de/pm/2024/28